(2)Absatz 2,Ungeachtet des Abs. 2 besteht Anspruch auf Kinderbetreuungsgeld in voller Höhe, wennUngeachtet des Absatz 2, besteht Anspruch auf Kinderbetreuungsgeld in voller Höhe, wenn
die Vornahme oder der Nachweis der Untersuchungen nur aus Gründen, die nicht von den Eltern zu vertreten sind, unterbleibt oder
die jeweiligen Nachweise bis spätestens zur Vollendung des 18. Lebensmonates des Kindes nachgebracht werden.