Bundesrecht konsolidiert

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Kinderbetreuungsgeldgesetz § 24c

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Kinderbetreuungsgeldgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. I Nr. 103/2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 53/2016

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 24c

Inkrafttretensdatum

01.03.2017

Außerkrafttretensdatum

31.10.2023

Abkürzung

KBGG

Index

60/02 Arbeitnehmerschutz

Text

Mutter-Kind-Pass-Untersuchungen

Paragraph 24 c,
  1. Absatz eins,Anspruch auf Kinderbetreuungsgeld in voller Höhe besteht nur, sofern
    1. Ziffer eins
      die fünf Untersuchungen während der Schwangerschaft sowie die erste Untersuchung des Kindes nach der in Paragraph 7, Absatz eins, genannten Verordnung vorgenommen und bei der Beantragung des Kinderbetreuungsgeldes durch Vorlage der entsprechenden Untersuchungsbestätigungen nachgewiesen werden und
    2. Ziffer 2
      die zweite bis fünfte Untersuchung des Kindes bis zur Vollendung des 14. Lebensmonates nach der in Paragraph 7, Absatz eins, genannten Verordnung vorgenommen und spätestens bis zur Vollendung des 15. Lebensmonates des Kindes durch Vorlage der entsprechenden Untersuchungsbestätigungen nachgewiesen werden.
  2. Absatz 2,Ungeachtet des Absatz 2, besteht Anspruch auf Kinderbetreuungsgeld in voller Höhe, wenn
    1. Ziffer eins
      die Vornahme oder der Nachweis der Untersuchungen nur aus Gründen, die nicht von den Eltern zu vertreten sind, unterbleibt oder
    2. Ziffer 2
      die jeweiligen Nachweise bis spätestens zur Vollendung des 18. Lebensmonates des Kindes nachgebracht werden.

Im RIS seit

11.07.2016

Zuletzt aktualisiert am

13.10.2023

Gesetzesnummer

20001474

Dokumentnummer

NOR40182290

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/i/2001/103/P24c/NOR40182290

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