Bundesrecht konsolidiert

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Kinderbetreuungsgeldgesetz § 13

Kurztitel

Kinderbetreuungsgeldgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. I Nr. 103/2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 116/2009

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 13

Inkrafttretensdatum

01.01.2010

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

KBGG

Index

60/02 Arbeitnehmerschutz

Text

Nicht Alleinstehende

Paragraph 13,
  1. Absatz eins,Eine Beihilfe erhalten nicht alleinstehende Mütter bzw. Väter, das sind Mütter bzw. Väter, die ledig, geschieden oder verwitwet sind und mit dem Vater bzw. der Mutter des Kindes nach den Vorschriften des Meldegesetzes 1991 an derselben Adresse angemeldet sind oder anzumelden wären.
  2. Absatz 2,Weiters gelten als nicht alleinstehend Mütter bzw. Väter, die in nicht ehelicher Lebensgemeinschaft mit einer anderen Person als der Kindesmutter oder dem Kindesvater leben.
  3. Absatz 3,Hinsichtlich der Einkünfte gilt Paragraph 12, entsprechend.

Im RIS seit

01.12.2009

Zuletzt aktualisiert am

21.12.2015

Gesetzesnummer

20001474

Dokumentnummer

NOR40111566

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