Bundesrecht konsolidiert

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Kinderbetreuungsgeldgesetz § 13

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Kinderbetreuungsgeldgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. I Nr. 103/2001

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 13

Inkrafttretensdatum

01.01.2002

Außerkrafttretensdatum

31.12.2009

Abkürzung

KBGG

Index

60/02 Arbeitnehmerschutz

Text

Nicht Alleinstehende

Paragraph 13,

Einen Zuschuss erhalten nicht alleinstehende Mütter bzw. Väter, das sind Mütter bzw. Väter, die ledig, geschieden oder verwitwet sind und mit dem Vater bzw. der Mutter des Kindes nach den Vorschriften des Meldegesetzes 1991 an derselben Adresse angemeldet sind oder anzumelden wären. Hinsichtlich des Einkommens gilt Paragraph 12, entsprechend.

Zuletzt aktualisiert am

17.11.2011

Gesetzesnummer

20001474

Dokumentnummer

NOR40021464

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