Kurztitel

Kinderbetreuungsgeldgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 103 aus 2001, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 116 aus 2009,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 13

Inkrafttretensdatum

01.01.2010

Text

Nicht Alleinstehende

Paragraph 13,

  1. Absatz eins,Eine Beihilfe erhalten nicht alleinstehende Mütter bzw. Väter, das sind Mütter bzw. Väter, die ledig, geschieden oder verwitwet sind und mit dem Vater bzw. der Mutter des Kindes nach den Vorschriften des Meldegesetzes 1991 an derselben Adresse angemeldet sind oder anzumelden wären.
  2. Absatz 2,Weiters gelten als nicht alleinstehend Mütter bzw. Väter, die in nicht ehelicher Lebensgemeinschaft mit einer anderen Person als der Kindesmutter oder dem Kindesvater leben.
  3. Absatz 3,Hinsichtlich der Einkünfte gilt Paragraph 12, entsprechend.