(6)Absatz 6,Der Festgenommene ist ehestens, wenn möglich bereits bei seiner Festnahme, über die diesbezüglich relevanten Gründe und die gegen ihn erhobenen Anschuldigungen zu unterrichten. Er hat das Recht, dass auf sein Verlangen ohne unnötigen Aufschub und nach seiner Wahl von der Festnahme verständigt werden
ein Angehöriger oder eine sonstige Person seines Vertrauens und
Über dieses Recht ist der Festgenommene zu belehren.