Bundesrecht konsolidiert

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Versöhnungsfonds-Gesetz § 15

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Versöhnungsfonds-Gesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. I Nr. 74/2000 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 40/2001

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 15

Inkrafttretensdatum

28.04.2001

Außerkrafttretensdatum

25.04.2003

Index

13/02 Vermögensrechtliche Kriegsfolgen

Text

Paragraph 15, (1) Erträge des Fondsvermögens und sonstige Einnahmen sind nur im Sinne des Fondszwecks zu verwenden. Dies schließt Personal- und Sachkosten ein.

  1. Absatz 2,Der Fonds wird auf drei Jahre befristet eingerichtet. Nach Zeitablauf wird das restliche Vermögen des Fonds durch Entscheidung des Kuratoriums für Leistungen im Zusammenhang mit Unrecht, das während des nationalsozialistischen Regimes auf dem Gebiet der heutigen Republik Österreich geschah, verwendet werden, wobei vor allem auch Erben jener Sklaven- und Zwangsarbeiter, die vor dem Stichtag (Paragraph 4, Absatz 2,) verstorben sind, Berücksichtigung finden sollen.
  2. Absatz 3,Der Fonds und seine Organe haften nicht für Ersatzansprüche, die auf die Wahrnehmung der Aufgaben nach diesem Bundesgesetz, insbesondere die Entscheidung über die Zuerkennung von Leistungen und die Auswahl der Stichproben, gegründet werden.

Schlagworte

Personalkosten, Sklavenarbeiter

Gesetzesnummer

20000830

Dokumentnummer

NOR40017623

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/i/2000/74/P15/NOR40017623

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