Bundesrecht konsolidiert

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Versöhnungsfonds-Gesetz § 15

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Versöhnungsfonds-Gesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. I Nr. 74/2000

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 15

Inkrafttretensdatum

27.11.2000

Außerkrafttretensdatum

27.04.2001

Index

13/02 Vermögensrechtliche Kriegsfolgen

Text

Paragraph 15, (1) Erträge des Fondsvermögens und sonstige Einnahmen sind nur im Sinne des Fondszwecks zu verwenden. Dies schließt Personal- und Sachkosten ein.

  1. Absatz 2,Der Fonds wird auf drei Jahre befristet eingerichtet. Nach Zeitablauf wird das restliche Vermögen des Fonds durch Entscheidung des Kuratoriums für Leistungen im Zusammenhang mit Unrecht, das während des nationalsozialistischen Regimes auf dem Gebiet der heutigen Republik Österreich geschah, verwendet werden, wobei vor allem auch Erben jener Sklaven- und Zwangsarbeiter, die vor dem Stichtag (Paragraph 4, Absatz 2,) verstorben sind, Berücksichtigung finden sollen.

Schlagworte

Personalkosten, Sklavenarbeiter

Gesetzesnummer

20000830

Dokumentnummer

NOR40010380

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/i/2000/74/P15/NOR40010380

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