Kurztitel

Versöhnungsfonds-Gesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 74 aus 2000, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 40 aus 2001,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 15

Inkrafttretensdatum

28.04.2001

Außerkrafttretensdatum

25.04.2003

Text

Paragraph 15, (1) Erträge des Fondsvermögens und sonstige Einnahmen sind nur im Sinne des Fondszwecks zu verwenden. Dies schließt Personal- und Sachkosten ein.

  1. Absatz 2,Der Fonds wird auf drei Jahre befristet eingerichtet. Nach Zeitablauf wird das restliche Vermögen des Fonds durch Entscheidung des Kuratoriums für Leistungen im Zusammenhang mit Unrecht, das während des nationalsozialistischen Regimes auf dem Gebiet der heutigen Republik Österreich geschah, verwendet werden, wobei vor allem auch Erben jener Sklaven- und Zwangsarbeiter, die vor dem Stichtag (Paragraph 4, Absatz 2,) verstorben sind, Berücksichtigung finden sollen.
  2. Absatz 3,Der Fonds und seine Organe haften nicht für Ersatzansprüche, die auf die Wahrnehmung der Aufgaben nach diesem Bundesgesetz, insbesondere die Entscheidung über die Zuerkennung von Leistungen und die Auswahl der Stichproben, gegründet werden.