Kurztitel

Versöhnungsfonds-Gesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 74 aus 2000,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 15

Inkrafttretensdatum

27.11.2000

Außerkrafttretensdatum

27.04.2001

Text

Paragraph 15, (1) Erträge des Fondsvermögens und sonstige Einnahmen sind nur im Sinne des Fondszwecks zu verwenden. Dies schließt Personal- und Sachkosten ein.

  1. Absatz 2,Der Fonds wird auf drei Jahre befristet eingerichtet. Nach Zeitablauf wird das restliche Vermögen des Fonds durch Entscheidung des Kuratoriums für Leistungen im Zusammenhang mit Unrecht, das während des nationalsozialistischen Regimes auf dem Gebiet der heutigen Republik Österreich geschah, verwendet werden, wobei vor allem auch Erben jener Sklaven- und Zwangsarbeiter, die vor dem Stichtag (Paragraph 4, Absatz 2,) verstorben sind, Berücksichtigung finden sollen.