Bundesrecht konsolidiert

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Werbeabgabegesetz 2000 § 1

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Werbeabgabegesetz 2000

Kundmachungsorgan

BGBl. I Nr. 29/2000

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 1

Inkrafttretensdatum

01.06.2000

Außerkrafttretensdatum

29.12.2000

Index

32/08 Sonstiges Steuerrecht

Beachte

Ist auf Werbeleistungen anzuwenden, die nach dem 31. Mai 2000
erbracht werden (vgl. § 6).

Text

Steuergegenstand

Paragraph eins,
  1. Absatz eins,Der Werbeabgabe unterliegen Werbeleistungen, soweit sie im Inland gegen Entgelt erbracht werden. Wird eine zum Empfang in Österreich bestimmte Werbeleistung in Hörfunk und Fernsehen vom Ausland aus verbreitet, dann gilt sie als im Inland erbracht.
  2. Absatz 2,Als Werbeleistung gilt:
    1. Ziffer eins
      Die Veröffentlichung von Werbeeinschaltungen in Druckwerken im Sinne des Mediengesetzes.
    2. Ziffer 2
      Die Veröffentlichung von Werbeeinschaltungen in Hörfunk und Fernsehen.
    3. Ziffer 3
      Die Duldung der Benützung von Flächen und Räumen zur Verbreitung von Werbebotschaften.
  3. Absatz 3,Nicht als Werbeleistung gelten:
    1. Ziffer eins
      Informationen von Körperschaften im Sinne der Paragraphen 34 bis 47 der Bundesabgabenordnung.
    2. Ziffer 2
      Informationen in nicht periodisch erscheinenden Druckwerken, die von Körperschaften im Sinne der Paragraphen 34 bis 47 der Bundesabgabenordnung oder von Vereinen herausgegeben werden, wie zB Festschriften, Maturazeitungen oder Programmhefte.
    3. Ziffer 3
      Die mediale Unterstützung gemäß Paragraph 17, Absatz 7, des Glückspielgesetzes.

Zuletzt aktualisiert am

14.11.2011

Gesetzesnummer

20000689

Dokumentnummer

NOR40007899

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/i/2000/29/P1/NOR40007899

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