Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Werbeabgabegesetz 2000
Typ
BG
§/Artikel/Anlage
§ 1
Inkrafttretensdatum
01.06.2000
Außerkrafttretensdatum
29.12.2000
Index
32/08 Sonstiges Steuerrecht
Beachte
Ist auf Werbeleistungen anzuwenden, die nach dem 31. Mai 2000
erbracht werden (vgl. § 6).
Text
Steuergegenstand
§ 1.Paragraph eins,
(1)Absatz eins,Der Werbeabgabe unterliegen Werbeleistungen, soweit sie im Inland gegen Entgelt erbracht werden. Wird eine zum Empfang in Österreich bestimmte Werbeleistung in Hörfunk und Fernsehen vom Ausland aus verbreitet, dann gilt sie als im Inland erbracht.
(2)Absatz 2,Als Werbeleistung gilt:
Die Veröffentlichung von Werbeeinschaltungen in Druckwerken im Sinne des Mediengesetzes.
Die Veröffentlichung von Werbeeinschaltungen in Hörfunk und Fernsehen.
Die Duldung der Benützung von Flächen und Räumen zur Verbreitung von Werbebotschaften.
(3)Absatz 3,Nicht als Werbeleistung gelten:
Informationen von Körperschaften im Sinne der §§ 34 bis 47 der Bundesabgabenordnung.Informationen von Körperschaften im Sinne der Paragraphen 34 bis 47 der Bundesabgabenordnung.
Informationen in nicht periodisch erscheinenden Druckwerken, die von Körperschaften im Sinne der §§ 34 bis 47 der Bundesabgabenordnung oder von Vereinen herausgegeben werden, wie zB Festschriften, Maturazeitungen oder Programmhefte.Informationen in nicht periodisch erscheinenden Druckwerken, die von Körperschaften im Sinne der Paragraphen 34 bis 47 der Bundesabgabenordnung oder von Vereinen herausgegeben werden, wie zB Festschriften, Maturazeitungen oder Programmhefte.
Die mediale Unterstützung gemäß § 17 Abs. 7 des Glückspielgesetzes.Die mediale Unterstützung gemäß Paragraph 17, Absatz 7, des Glückspielgesetzes.
Zuletzt aktualisiert am
14.11.2011
Gesetzesnummer
20000689
Dokumentnummer
NOR40007899