Kurztitel

Werbeabgabegesetz 2000

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 29 aus 2000,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph eins

Inkrafttretensdatum

01.06.2000

Außerkrafttretensdatum

29.12.2000

Beachte

Ist auf Werbeleistungen anzuwenden, die nach dem 31. Mai 2000

erbracht werden vergleiche Paragraph 6,).

Text

Steuergegenstand

Paragraph eins,

  1. Absatz eins,Der Werbeabgabe unterliegen Werbeleistungen, soweit sie im Inland gegen Entgelt erbracht werden. Wird eine zum Empfang in Österreich bestimmte Werbeleistung in Hörfunk und Fernsehen vom Ausland aus verbreitet, dann gilt sie als im Inland erbracht.
  2. Absatz 2,Als Werbeleistung gilt:
    1. Ziffer eins
      Die Veröffentlichung von Werbeeinschaltungen in Druckwerken im Sinne des Mediengesetzes.
    2. Ziffer 2
      Die Veröffentlichung von Werbeeinschaltungen in Hörfunk und Fernsehen.
    3. Ziffer 3
      Die Duldung der Benützung von Flächen und Räumen zur Verbreitung von Werbebotschaften.
  3. Absatz 3,Nicht als Werbeleistung gelten:
    1. Ziffer eins
      Informationen von Körperschaften im Sinne der Paragraphen 34 bis 47 der Bundesabgabenordnung.
    2. Ziffer 2
      Informationen in nicht periodisch erscheinenden Druckwerken, die von Körperschaften im Sinne der Paragraphen 34 bis 47 der Bundesabgabenordnung oder von Vereinen herausgegeben werden, wie zB Festschriften, Maturazeitungen oder Programmhefte.
    3. Ziffer 3
      Die mediale Unterstützung gemäß Paragraph 17, Absatz 7, des Glückspielgesetzes.