(2a)Absatz 2 a,Tritt – zeitgleich oder in zeitlichem Zusammenhang – neben eine Verbreitung von Werbebotschaften gemäß Abs. 2 Z 3 eine Veröffentlichung derselben Werbebotschaft als Werbeeinschaltung in Fernsehen oder Hörfunk, und ist auf Grund der Zahl der potentiellen Werbeadressaten davon auszugehen, dass diese Werbeleistung weitaus überwiegend im Ausland verbreitet wird, dann gilt sie nicht als im Inland gegen Entgelt erbracht.Tritt – zeitgleich oder in zeitlichem Zusammenhang – neben eine Verbreitung von Werbebotschaften gemäß Absatz 2, Ziffer 3, eine Veröffentlichung derselben Werbebotschaft als Werbeeinschaltung in Fernsehen oder Hörfunk, und ist auf Grund der Zahl der potentiellen Werbeadressaten davon auszugehen, dass diese Werbeleistung weitaus überwiegend im Ausland verbreitet wird, dann gilt sie nicht als im Inland gegen Entgelt erbracht.