Bundesrecht konsolidiert

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ÖIAG-Gesetz 2000 Art. 3 § 14

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

ÖIAG-Gesetz 2000

Kundmachungsorgan

BGBl. I Nr. 24/2000 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 37/2015

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

Art. 3 § 14

Inkrafttretensdatum

20.03.2015

Außerkrafttretensdatum

31.12.2018

Index

56/01 Verstaatlichung

Text

Paragraph 14,

Der Geschäftsführer kann nach Beginn des Geschäftsjahres an den Gesellschafter einen Abschlag auf den voraussichtlichen Bilanzgewinn zahlen, soweit diese Abschlagszahlung im Ergebnis einer Zwischenbilanz zuzüglich eines allfälligen Gewinnvortrages und abzüglich eines allfälligen Verlustvortrages Deckung findet; in dieser Zwischenbilanz können gebundene Kapitalrücklagen aufgelöst werden, wenn die Vermögens- und Finanzlage der ÖBIB dadurch nicht nachhaltig beeinträchtigt wird.

Schlagworte

Vermögenslage

Im RIS seit

19.03.2015

Zuletzt aktualisiert am

03.01.2019

Gesetzesnummer

20000660

Dokumentnummer

NOR40169464

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