Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
ÖIAG-Gesetz 2000
Typ
BG
§/Artikel/Anlage
Art. 3 § 14
Inkrafttretensdatum
20.03.2015
Außerkrafttretensdatum
31.12.2018
Index
56/01 Verstaatlichung
Text
§ 14.Paragraph 14,
Der Geschäftsführer kann nach Beginn des Geschäftsjahres an den Gesellschafter einen Abschlag auf den voraussichtlichen Bilanzgewinn zahlen, soweit diese Abschlagszahlung im Ergebnis einer Zwischenbilanz zuzüglich eines allfälligen Gewinnvortrages und abzüglich eines allfälligen Verlustvortrages Deckung findet; in dieser Zwischenbilanz können gebundene Kapitalrücklagen aufgelöst werden, wenn die Vermögens- und Finanzlage der ÖBIB dadurch nicht nachhaltig beeinträchtigt wird.
Schlagworte
Vermögenslage
Im RIS seit
19.03.2015
Zuletzt aktualisiert am
03.01.2019
Gesetzesnummer
20000660
Dokumentnummer
NOR40169464