(6)Absatz 6,Die Refundierungsverpflichtung des Bundes gemäß § 14 Abs. 2 erlischt auch und insoweit, als nach vollständiger Tilgung jener Verbindlichkeiten, die durch die Verschmelzung gemäß Artikel II auf die ÖIAG übergehen, liquide Mittel der ÖIAG zur Verfügung stehen, die aus Privatisierungserlösen stammen und zur Tilgung von Verbindlichkeiten, für die der Bund zur Refundierung von Zinsen und Tilgungen verpflichtet ist, verwendet werden können. In diesem Fall sind in Höhe der erlöschenden Refundierungsansprüche auch gebundene Kapitalrücklagen aufzulösen. Falls nach den genannten Maßnahmen weitere liquide Mittel, die aus Privatisierungserlösen stammen, der ÖIAG zur Verfügung stehen, sind sie für die Tilgung des nachrangigen Gesellschafterdarlehens gemäß § 13 Abs. 1 zu verwenden.Die Refundierungsverpflichtung des Bundes gemäß Paragraph 14, Absatz 2, erlischt auch und insoweit, als nach vollständiger Tilgung jener Verbindlichkeiten, die durch die Verschmelzung gemäß Artikel römisch zwei auf die ÖIAG übergehen, liquide Mittel der ÖIAG zur Verfügung stehen, die aus Privatisierungserlösen stammen und zur Tilgung von Verbindlichkeiten, für die der Bund zur Refundierung von Zinsen und Tilgungen verpflichtet ist, verwendet werden können. In diesem Fall sind in Höhe der erlöschenden Refundierungsansprüche auch gebundene Kapitalrücklagen aufzulösen. Falls nach den genannten Maßnahmen weitere liquide Mittel, die aus Privatisierungserlösen stammen, der ÖIAG zur Verfügung stehen, sind sie für die Tilgung des nachrangigen Gesellschafterdarlehens gemäß Paragraph 13, Absatz eins, zu verwenden.