ÖIAG-Gesetz 2000
Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 24 aus 2000, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 37 aus 2015,
BG
Artikel 3, Paragraph 14
20.03.2015
31.12.2018
56/01 Verstaatlichung
Der Geschäftsführer kann nach Beginn des Geschäftsjahres an den Gesellschafter einen Abschlag auf den voraussichtlichen Bilanzgewinn zahlen, soweit diese Abschlagszahlung im Ergebnis einer Zwischenbilanz zuzüglich eines allfälligen Gewinnvortrages und abzüglich eines allfälligen Verlustvortrages Deckung findet; in dieser Zwischenbilanz können gebundene Kapitalrücklagen aufgelöst werden, wenn die Vermögens- und Finanzlage der ÖBIB dadurch nicht nachhaltig beeinträchtigt wird.
Vermögenslage
03.01.2019
20000660
NOR40169464