Absatz 2,Der Bund ist verpflichtet, der ÖIAG die Ausgaben für Zinsen und Tilgungen von Anleihen, Darlehen und Krediten, die die ÖIAG mit Bundeshaftung aufgenommen hat und für die eine Refundierungsverpflichtung des Bundes besteht, so rechtzeitig zu ersetzen, dass die ÖIAG ihre diesbezüglichen Verpflichtungen termingerecht erfüllen kann. Dies gilt auch für Anleihen, Darlehen und Kredite, welche die ÖIAG im Wege der Umschuldung oder zum Zweck der Umschuldung mit Haftung des Bundes aufgenommen hat, sowie für Darlehen, welche die ÖIAG zum Zweck von Umschuldungen beim Bund, vertreten durch die Österreichische Bundesfinanzierungsagentur, aufgenommen hat oder aufnehmen wird und für die gleichfalls noch eine Refundierungsverpflichtung des Bundes vorliegt. Die Verbindlichkeiten der ÖIAG, für die der Bundesminister für Finanzen zu Refundierungen verpflichtet ist, und die entsprechenden Refundierungsbeträge sind im Jahresabschluss der ÖIAG als Verbindlichkeit bzw. Vermögensgegenstände gesondert auszuweisen.