(3)Absatz 3,Jeder Bewerber ist vertraglich dazu zu verpflichten, Informationen, welche die zu privatisierende Beteiligungsgesellschaft betreffen und die ihm während des Privatisierungsprozesses offen gelegt werden, vertraulich zu behandeln und ausschließlich für die Teilnahme am Privatisierungsverfahren zu verwenden.
(Anm.: Abs. 4 aufgehoben durch Art. 1 Z 30, BGBl. I Nr. 96/2018)Anmerkung, Absatz 4, aufgehoben durch Artikel eins, Ziffer 30,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 96 aus 2018,)