Absatz eins,Die ÖBAG hat darauf hinzuwirken, dass bei von ihr unmittelbar mehrheitlich gehaltenen Beteiligungen, für die ein Privatisierungsauftrag im Sinne von Paragraph 8, Absatz eins, erteilt ist, die zur Herstellung möglichst günstiger Voraussetzungen für die Privatisierung erforderlichen Maßnahmen gesetzt werden. Nur zur Erreichung dieser Ziele kann die ÖBAG Weisungen erteilen und Richtlinien erlassen. Im Übrigen gilt Paragraph 11, Absatz 2,