Bundesrecht konsolidiert

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ÖIAG-Gesetz 2000 Art. 1 § 9

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

ÖIAG-Gesetz 2000

Kundmachungsorgan

BGBl. I Nr. 24/2000 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 71/2003

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

Art. 1 § 9

Inkrafttretensdatum

21.08.2003

Außerkrafttretensdatum

19.03.2015

Index

56/01 Verstaatlichung

Text

Beteiligungsmanagement

Paragraph 9,
  1. Absatz eins,Im Rahmen des Beteiligungsmanagements hat die ÖIAG unter Berücksichtigung der öffentlichen Interessen an der Sicherung Österreichs als Wirtschafts- und Forschungsstandort sowie an der Sicherung und Schaffung von Arbeitsplätzen auf eine Werterhaltung und Wertsteigerung der Beteiligungsgesellschaften Bedacht zu nehmen.
  2. Absatz 2,Im Rahmen des Beteiligungsmanagements hat die ÖIAG an ihren Beteiligungsgesellschaften jenen Einfluss aufrechtzuerhalten, der es ihr ermöglicht, entweder
    1. Litera a
      auf Grund des Haltens einer Beteiligung von 25% und einer Aktie am stimmberechtigten Grundkapital, oder
    2. Litera b
      auf Grund von Rechten oder Verträgen mit Dritten
    Hauptversammlungsbeschlüsse, die nach dem Aktiengesetz mindestens einer Dreiviertelmehrheit bedürfen, mitzubestimmen. Dabei ist auf das nach der Satzung höchstmögliche stimmberechtigte Grundkapital abzustellen, so dass Höchststimmrechte außer Ansatz bleiben.
  3. Absatz 3,Die ÖIAG ist berechtigt, zur Aufrechterhaltung ihres Einflusses und, soweit dies zur Einhaltung bestehender Verträge erforderlich ist, an Kapitalerhöhungen teilzunehmen.
  4. Absatz 4,Der Erwerb von Anteilen an Beteiligungsgesellschaften ist insoweit zulässig, als dies auf Grund bestehender Verträge, zur Sicherstellung eines Mindestanteils gemäß Paragraph 9, Absatz 2, Litera a,), im Rahmen von Umstrukturierungen oder im Rahmen des Portfoliomanagements geboten ist; der Erwerb von Anteilen an Beteiligungsgesellschaften, an denen die ÖIAG vor diesem Erwerb bereits mindestens 25% und eine Aktie hält, ist lediglich vorübergehend zulässig.
  5. Absatz 5,Die ÖIAG ist weiters berechtigt, alle Maßnahmen zu ergreifen, die die Beteiligungsgesellschaften und deren Geschäftsbetrieb fördern. Zu diesem Zweck kann die ÖIAG geeignete Kooperationspartner am Grundkapital der Beteiligungsgesellschaft durch Abgabe von Anteilen oder über Kapitalerhöhungen beteiligen.

Schlagworte

Wirtschaftsstandort

Zuletzt aktualisiert am

19.03.2015

Gesetzesnummer

20000660

Dokumentnummer

NOR40043756

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