(4)Absatz 4,Der Erwerb von Anteilen an Beteiligungsgesellschaften ist insoweit zulässig, als dies auf Grund bestehender Verträge, zur Sicherstellung eines Mindestanteils gemäß § 9 Abs. 2 lit. a), im Rahmen von Umstrukturierungen oder im Rahmen des Portfoliomanagements geboten ist; der Erwerb von Anteilen an Beteiligungsgesellschaften, an denen die ÖIAG vor diesem Erwerb bereits mindestens 25% und eine Aktie hält, ist lediglich vorübergehend zulässig.Der Erwerb von Anteilen an Beteiligungsgesellschaften ist insoweit zulässig, als dies auf Grund bestehender Verträge, zur Sicherstellung eines Mindestanteils gemäß Paragraph 9, Absatz 2, Litera a,), im Rahmen von Umstrukturierungen oder im Rahmen des Portfoliomanagements geboten ist; der Erwerb von Anteilen an Beteiligungsgesellschaften, an denen die ÖIAG vor diesem Erwerb bereits mindestens 25% und eine Aktie hält, ist lediglich vorübergehend zulässig.