(5)Absatz 5,Unbeschadet des Abs. 4 ist die ÖBAG, entweder selbst oder über eine Tochtergesellschaft, mit der Entwicklung und Bereitstellung von Instrumenten zur Stärkung österreichischer Interessen im internationalen Standortwettbewerb betraut. Zu diesem Zweck ist sie ermächtigt, Minderheitsbeteiligungen an für den Standort relevanten Unternehmen einzugehen sowie solchen Unternehmen Kredite, Garantien und sonstige Finanzierungen zur Verfügung zu stellen. Die Übernahme derartiger Beteiligungen oder Verpflichtungen bedarf der Evaluierung und Zustimmung eines Beteiligungskomitees, welches bei der ÖBAG einzurichten ist. Das Beteiligungskomitee besteht aus zumindest fünf und höchstens neun von den Organen der ÖBAG unabhängigen Personen mit einschlägiger Erfahrung. Die fachliche und persönliche Qualifikation der Mitglieder hat den Bestimmungen des Aktiengesetzes und den Regeln des Österreichischen Corporate Governance Kodex für Mitglieder des Aufsichtsrates zu entsprechen. Die Mitglieder des Beteiligungskomitees dürfen in einem Unternehmen im Sinne des zweiten Satzes weder Organfunktionen ausüben noch sonstige Interessen an diesem Unternehmen haben. Die Mitglieder des Beteiligungskomitees werden vom Vorstand der ÖBAG mit Zustimmung des Präsidiums des Aufsichtsrates der ÖBAG ernannt; für deren Funktionsperiode und Ersatzwahl gilt § 4 Abs. 2, für deren Sorgfaltspflicht und Verantwortlichkeit gilt § 99 AktG sinngemäß. Das Beteiligungskomitee gibt sich selbst eine Geschäftsordnung. Das eingesetzte Kapital ist aus den Dividenden und Erlösen der ÖBAG zu finanzieren. Der Bundesminister für Finanzen hat Höchstgrenzen für das eingesetzte Kapital, aufzunehmende Finanzierungen und Garantien festzulegen und dem Vorstand der ÖBAG schriftlich mitzuteilen. Eine durch ein konkretes Projekt bedingte Überschreitung der darin festgelegten Limits für das eingesetzte Kapital, aufzunehmende Finanzierungen oder Garantien bedarf der Zustimmung des Bundesministers für Finanzen aufgrund einer begründeten Empfehlung des Beteiligungskomitees. Die schriftliche Mitteilung und jede Änderung der Limits ist auf der Internetseite der ÖBAG zu veröffentlichen.Unbeschadet des Absatz 4, ist die ÖBAG, entweder selbst oder über eine Tochtergesellschaft, mit der Entwicklung und Bereitstellung von Instrumenten zur Stärkung österreichischer Interessen im internationalen Standortwettbewerb betraut. Zu diesem Zweck ist sie ermächtigt, Minderheitsbeteiligungen an für den Standort relevanten Unternehmen einzugehen sowie solchen Unternehmen Kredite, Garantien und sonstige Finanzierungen zur Verfügung zu stellen. Die Übernahme derartiger Beteiligungen oder Verpflichtungen bedarf der Evaluierung und Zustimmung eines Beteiligungskomitees, welches bei der ÖBAG einzurichten ist. Das Beteiligungskomitee besteht aus zumindest fünf und höchstens neun von den Organen der ÖBAG unabhängigen Personen mit einschlägiger Erfahrung. Die fachliche und persönliche Qualifikation der Mitglieder hat den Bestimmungen des Aktiengesetzes und den Regeln des Österreichischen Corporate Governance Kodex für Mitglieder des Aufsichtsrates zu entsprechen. Die Mitglieder des Beteiligungskomitees dürfen in einem Unternehmen im Sinne des zweiten Satzes weder Organfunktionen ausüben noch sonstige Interessen an diesem Unternehmen haben. Die Mitglieder des Beteiligungskomitees werden vom Vorstand der ÖBAG mit Zustimmung des Präsidiums des Aufsichtsrates der ÖBAG ernannt; für deren Funktionsperiode und Ersatzwahl gilt Paragraph 4, Absatz 2,, für deren Sorgfaltspflicht und Verantwortlichkeit gilt Paragraph 99, AktG sinngemäß. Das Beteiligungskomitee gibt sich selbst eine Geschäftsordnung. Das eingesetzte Kapital ist aus den Dividenden und Erlösen der ÖBAG zu finanzieren. Der Bundesminister für Finanzen hat Höchstgrenzen für das eingesetzte Kapital, aufzunehmende Finanzierungen und Garantien festzulegen und dem Vorstand der ÖBAG schriftlich mitzuteilen. Eine durch ein konkretes Projekt bedingte Überschreitung der darin festgelegten Limits für das eingesetzte Kapital, aufzunehmende Finanzierungen oder Garantien bedarf der Zustimmung des Bundesministers für Finanzen aufgrund einer begründeten Empfehlung des Beteiligungskomitees. Die schriftliche Mitteilung und jede Änderung der Limits ist auf der Internetseite der ÖBAG zu veröffentlichen.