Bundesrecht konsolidiert

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ÖIAG-Gesetz 2000 Art. 1 § 7

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

ÖIAG-Gesetz 2000

Kundmachungsorgan

BGBl. I Nr. 24/2000

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

Art. 1 § 7

Inkrafttretensdatum

17.05.2000

Außerkrafttretensdatum

20.08.2003

Index

56/01 Verstaatlichung

Text

Privatisierungsmanagement

Paragraph 7, (1) In Erfüllung des jeweils für eine Legislaturperiode von der Bundesregierung beschlossenen Privatisierungsauftrages ist die ÖIAG mit der gänzlichen oder teilweisen Privatisierung jener Unternehmen betraut, deren Anteile ihr übertragen sind oder ihr künftig durch Bundesgesetz oder Rechtsgeschäft zur Privatisierung übertragen werden.

  1. Absatz 2,Die ÖIAG kann durch Bundesgesetz oder Rechtsgeschäft mit der Beratung und Durchführung der Privatisierung sonstiger im öffentlichen Eigentum stehender Unternehmen und Anteile betraut werden. Die ÖIAG kann in diesem Fall gemäß Paragraph 8, Absatz eins bis 3 vorgehen.
  2. Absatz 3,Die ÖIAG entscheidet nach dem pflichtgemäßen Ermessen ihrer Organe, wann und in welchem Umfang Privatisierungen erfolgen. Dabei sind die Interessen der jeweiligen Beteiligungsgesellschaft, der ÖIAG sowie die Interessen des Bundes insbesondere im Hinblick auf die Bedienung der Schulden der ÖIAG angemessen zu berücksichtigen.

Gesetzesnummer

20000660

Dokumentnummer

NOR40007564

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