Bundesrecht konsolidiert

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ÖIAG-Gesetz 2000 Art. 1 § 7

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

ÖIAG-Gesetz 2000

Kundmachungsorgan

BGBl. I Nr. 24/2000 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 71/2003

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

Art. 1 § 7

Inkrafttretensdatum

21.08.2003

Außerkrafttretensdatum

19.03.2015

Index

56/01 Verstaatlichung

Text

Privatisierungsmanagement

Paragraph 7,
  1. Absatz eins,In Erfüllung des jeweils für eine Legislaturperiode von der Bundesregierung beschlossenen Privatisierungsauftrages ist die ÖIAG mit der gänzlichen oder teilweisen Privatisierung jener Unternehmen betraut, deren Anteile ihr übertragen sind oder ihr künftig durch Bundesgesetz oder Rechtsgeschäft zur Privatisierung übertragen werden.
  2. Absatz 2,Die ÖIAG kann durch Bundesgesetz oder Rechtsgeschäft mit der Beratung und Durchführung der Privatisierung sonstiger im öffentlichen Eigentum stehender Unternehmen und Anteile betraut werden. Die ÖIAG kann in diesem Fall gemäß Paragraph 8, Absatz eins bis 3 vorgehen.
  3. Absatz 3,Die ÖIAG entscheidet nach dem pflichtgemäßen Ermessen ihrer Organe, wann und in welchem Umfang Privatisierungen erfolgen. Dabei sind die Interessen der jeweiligen Beteiligungsgesellschaft, der ÖIAG sowie die Interessen des Bundes insbesondere im Hinblick auf die Bedienung der Schulden der ÖIAG angemessen zu berücksichtigen.
  4. Absatz 4,Die Privatisierungen sollen zu einer möglichst hohen Wertsteigerung der Unternehmen führen und dadurch auch langfristig sichere Arbeitsplätze in Österreich schaffen bzw. erhalten, möglichst hohe Erlöse für den Eigentümer erbringen, die Entscheidungszentralen und die Forschungs- und Entwicklungskapazitäten der zu privatisierenden Unternehmen wenn möglich in Österreich halten und den österreichischen Kapitalmarkt berücksichtigen.

Schlagworte

Forschungskapazität

Zuletzt aktualisiert am

19.03.2015

Gesetzesnummer

20000660

Dokumentnummer

NOR40043755

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