Bundesrecht konsolidiert

Navigation im Suchergebnis

ÖIAG-Gesetz 2000 Art. 1 § 5

Kurztitel

ÖIAG-Gesetz 2000

Kundmachungsorgan

BGBl. I Nr. 24/2000 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 96/2018

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

Art. 1 § 5

Inkrafttretensdatum

01.01.2019

Außerkrafttretensdatum

Index

56/01 Verstaatlichung

Text

Qualifikation und Wahl von Aufsichtsratsmitgliedern der Beteiligungsgesellschaften

Paragraph 5,
  1. Absatz eins,Die von der ÖBAG in den Hauptversammlungen und Generalversammlungen ihrer Beteiligungsgesellschaften zu wählenden oder aufgrund von Verträgen mit Dritten oder gemäß Paragraph 7 a, zu benennenden Aufsichtsratsmitglieder haben, unbeschadet anderer bundesgesetzlicher Bestimmungen, den Regeln des Österreichischen Corporate Governance Kodex zu entsprechen. Sofern der ÖBAG an Gesellschaften, an denen ihre Beteiligungsgesellschaften oder Unternehmen gemäß Paragraph 7 a, Anteile halten, ein Nominierungsrecht zukommt, gilt dies auch für diese Gesellschaften.
  2. Absatz 2,Die Kandidaten sind für ihre Leistungen allgemein anerkannte Unternehmer, Angehörige freier Berufe oder Führungskräfte aus der Wirtschaft oder dem öffentlichen Sektor. Sie sollen weiters Persönlichkeiten mit mehrjähriger Praxiserfahrung als Leitungsorgan oder als Mitglied des Aufsichtsrates eines Unternehmens sein. Insbesondere sind bei ihrer Bestellung die strengen Unabhängigkeits- und Unvereinbarkeitskriterien des Österreichischen Corporate Governance Kodex einzuhalten und ist darauf zu achten, dass sie ihre Tätigkeit im Aufsichtsrat der Beteiligungsgesellschaft unabhängig von eigenen Interessen oder denen von ihnen nahe stehenden Rechtspersonen ausüben.
  3. Absatz 3,Kandidat darf nicht sein, wer in den letzten zwei Jahren vor Übernahme der Funktion Mitglied des Vorstands der jeweiligen Beteiligungsgesellschaft der ÖBAG war oder eine Tätigkeit gemäß Paragraph eins, des Bundesgesetzes über die Transparenz und Unvereinbarkeiten für oberste Organe und sonstige öffentliche Funktionäre – Unv-Transparenz-G, Bundesgesetzblatt Nr. 330 aus 1983,, ausgeübt hat. Die Grundsätze von Regel 52 des Österreichischen Corporate Governance Kodex sind zu beachten.
  4. Absatz 4,Der Vorschlag und die Wahl von Aufsichtsratsmitgliedern gemäß Absatz eins, bedürfen der Zustimmung des Präsidiums des Aufsichtsrates der ÖBAG. Absatz eins, letzter Satz gilt sinngemäß.

    Anmerkung, Absatz 5 und 6 aufgehoben durch Artikel eins, Ziffer 17,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 96 aus 2018,)

Schlagworte

Unabhängigkeitskriterium

Im RIS seit

03.01.2019

Zuletzt aktualisiert am

03.01.2019

Gesetzesnummer

20000660

Dokumentnummer

NOR40210468

Navigation im Suchergebnis