Absatz eins,Die von der ÖBAG in den Hauptversammlungen und Generalversammlungen ihrer Beteiligungsgesellschaften zu wählenden oder aufgrund von Verträgen mit Dritten oder gemäß Paragraph 7 a, zu benennenden Aufsichtsratsmitglieder haben, unbeschadet anderer bundesgesetzlicher Bestimmungen, den Regeln des Österreichischen Corporate Governance Kodex zu entsprechen. Sofern der ÖBAG an Gesellschaften, an denen ihre Beteiligungsgesellschaften oder Unternehmen gemäß Paragraph 7 a, Anteile halten, ein Nominierungsrecht zukommt, gilt dies auch für diese Gesellschaften.