Bundesrecht konsolidiert

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ÖIAG-Gesetz 2000 Art. 1 § 5

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

ÖIAG-Gesetz 2000

Kundmachungsorgan

BGBl. I Nr. 24/2000

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

Art. 1 § 5

Inkrafttretensdatum

17.05.2000

Außerkrafttretensdatum

19.03.2015

Index

56/01 Verstaatlichung

Text

Interessenvertreter der Arbeitnehmer

Paragraph 5,
  1. Absatz eins,Fünf Mitglieder des Aufsichtsrates werden von der Bundesarbeitskammer nominiert und von der Hauptversammlung bestellt. Die Nominierten müssen Mitglied des Betriebsrates oder der Personalvertretung in einem Unternehmen sein, an dem die ÖIAG direkt oder indirekt beteiligt ist.
  2. Absatz 2,Die Wahl der gemäß Paragraph 5, Absatz eins, gewählten Mitglieder des Aufsichtsrates erfolgt bis zur Beendigung der Hauptversammlung, die über das vierte Geschäftsjahr nach der Wahl beschließt; hiebei wird das Geschäftsjahr, in dem das Aufsichtsratsmitglied gewählt wird, nicht mitgerechnet. Die Wiederwahl ist zulässig.
  3. Absatz 3,Werden Aufsichtsratsausschüsse gebildet, haben die gemäß Paragraph 5, Absatz eins, gewählten Mitglieder das Recht, für je zwei sonstige Aufsichtsratsmitglieder ein von der Bundesarbeitskammer vorgeschlagenes Aufsichtsratsmitglied namhaft zu machen; dies gilt nicht für Ausschüsse, die die Beziehungen zwischen der Gesellschaft und den Mitgliedern des Vorstandes behandeln. Wird kein Vertreter namhaft gemacht, wird hiedurch die Beschlussfähigkeit des Ausschusses nicht berührt.

Zuletzt aktualisiert am

19.03.2015

Gesetzesnummer

20000660

Dokumentnummer

NOR40007562

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