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Tiermehl-Gesetz § 8
Gesamte Rechtsvorschrift
heute
/
anderes Datum
§ 7 am 21.08.2026
§ 9 am 21.08.2026
Alle Fassungen
§ 8 heute
§ 8 gültig ab 01.01.2002
zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 74/2001
§ 8 gültig von 07.03.2001 bis 31.12.2001
zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2001
§ 8 gültig von 01.01.2001 bis 06.03.2001
Begleitende Dokumente
Hauptdokument
Kurztitel
Tiermehl-Gesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. I Nr. 143/2000
zuletzt geändert durch
BGBl. I Nr. 74/2001
Typ
BG
§/Artikel/Anlage
§ 8
Inkrafttretensdatum
01.01.2002
Außerkrafttretensdatum
Index
86/01 Veterinärrecht allgemein
Text
Strafbestimmungen
§ 8.
Paragraph 8,
Wer verarbeitete tierische Proteine
1.
Ziffer eins
entgegen § 3 verfüttert,
entgegen Paragraph 3, verfüttert,
2.
Ziffer 2
entgegen § 4 Abs. 1, 2 oder 4 in Verkehr bringt, handelt, aus Drittländern einführt oder in Drittländer ausführt,
entgegen Paragraph 4, Absatz eins, 2, oder 4 in Verkehr bringt, handelt, aus Drittländern einführt oder in Drittländer ausführt,
3.
Ziffer 3
entgegen § 4 Abs. 3 herstellt,
entgegen Paragraph 4, Absatz 3, herstellt,
4.
Ziffer 4
entgegen einer auf diesem Bundesgesetz beruhenden Verordnung in Verkehr bringt, handelt, aus Drittländern einführt, in Drittländer ausführt, herstellt, verfüttert oder verwendet,
begeht, sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet, eine Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde im Falle der Z 1 mit einer Geldstrafe bis zu 4 360 € und im Falle der Z 2, 3 und 4 mit einer Geldstrafe bis zu 7 270 € zu bestrafen. Der Versuch ist strafbar.
begeht, sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet, eine Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde im Falle der Ziffer eins, mit einer Geldstrafe bis zu 4 360 € und im Falle der Ziffer 2, 3 und 4 mit einer Geldstrafe bis zu 7 270 € zu bestrafen. Der Versuch ist strafbar.
Zuletzt aktualisiert am
28.11.2017
Gesetzesnummer
20001064
Dokumentnummer
NOR40019343
European Legislation Identifier (ELI)
https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/i/2000/143/P8/NOR40019343
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