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Tiermehl-Gesetz § 8
Gesamte Rechtsvorschrift
heute
/
Fassung vom 31.12.2001
§ 7 am 31.12.2001
§ 9 am 31.12.2001
Alle Fassungen
§ 8 heute
§ 8 gültig ab 01.01.2002
zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 74/2001
§ 8 gültig von 07.03.2001 bis 31.12.2001
zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2001
§ 8 gültig von 01.01.2001 bis 06.03.2001
Diese Fassung ist nicht aktuell
Begleitende Dokumente
Hauptdokument
Kurztitel
Tiermehl-Gesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. I Nr. 143/2000
zuletzt geändert durch
BGBl. I Nr. 22/2001
Typ
BG
§/Artikel/Anlage
§ 8
Inkrafttretensdatum
07.03.2001
Außerkrafttretensdatum
31.12.2001
Index
86/01 Veterinärrecht allgemein
Text
Strafbestimmungen
§ 8.
Paragraph 8,
Wer verarbeitete tierische Proteine
1.
Ziffer eins
entgegen § 3 verfüttert,
entgegen Paragraph 3, verfüttert,
2.
Ziffer 2
entgegen § 4 Abs. 1, 2 oder 4 in Verkehr bringt, handelt, aus Drittländern einführt oder in Drittländer ausführt,
entgegen Paragraph 4, Absatz eins, 2, oder 4 in Verkehr bringt, handelt, aus Drittländern einführt oder in Drittländer ausführt,
3.
Ziffer 3
entgegen § 4 Abs. 3 herstellt,
entgegen Paragraph 4, Absatz 3, herstellt,
4.
Ziffer 4
entgegen einer auf diesem Bundesgesetz beruhenden Verordnung in Verkehr bringt, handelt, aus Drittländern einführt, in Drittländer ausführt, herstellt, verfüttert oder verwendet,
begeht, sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet, eine Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde im Falle der Z 1 mit einer Geldstrafe bis zu 60 000 S und im Falle der Z 2, 3 und 4 mit einer Geldstrafe bis zu 100 000 S zu bestrafen. Der Versuch ist strafbar.
begeht, sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet, eine Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde im Falle der Ziffer eins, mit einer Geldstrafe bis zu 60 000 S und im Falle der Ziffer 2, 3 und 4 mit einer Geldstrafe bis zu 100 000 S zu bestrafen. Der Versuch ist strafbar.
Zuletzt aktualisiert am
09.11.2011
Gesetzesnummer
20001064
Dokumentnummer
NOR40016922
European Legislation Identifier (ELI)
https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/i/2000/143/P8/NOR40016922
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