Bundesrecht konsolidiert

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Tiermehl-Gesetz § 8

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Tiermehl-Gesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. I Nr. 143/2000 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2001

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 8

Inkrafttretensdatum

07.03.2001

Außerkrafttretensdatum

31.12.2001

Index

86/01 Veterinärrecht allgemein

Text

Strafbestimmungen

Paragraph 8,

Wer verarbeitete tierische Proteine

  1. Ziffer eins
    entgegen Paragraph 3, verfüttert,
  2. Ziffer 2
    entgegen Paragraph 4, Absatz eins, 2, oder 4 in Verkehr bringt, handelt, aus Drittländern einführt oder in Drittländer ausführt,
  3. Ziffer 3
    entgegen Paragraph 4, Absatz 3, herstellt,
  4. Ziffer 4
    entgegen einer auf diesem Bundesgesetz beruhenden Verordnung in Verkehr bringt, handelt, aus Drittländern einführt, in Drittländer ausführt, herstellt, verfüttert oder verwendet,
begeht, sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet, eine Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde im Falle der Ziffer eins, mit einer Geldstrafe bis zu 60 000 S und im Falle der Ziffer 2, 3 und 4 mit einer Geldstrafe bis zu 100 000 S zu bestrafen. Der Versuch ist strafbar.

Zuletzt aktualisiert am

09.11.2011

Gesetzesnummer

20001064

Dokumentnummer

NOR40016922

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/i/2000/143/P8/NOR40016922

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