Bundesrecht konsolidiert

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Fernsprechentgeltzuschussgesetz § 5

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Fernsprechentgeltzuschussgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. I Nr. 142/2000

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 5

Inkrafttretensdatum

01.01.2001

Außerkrafttretensdatum

30.12.2010

Abkürzung

FeZG

Index

91/01 Fernmeldewesen

Text

Befristung

Paragraph 5,

Die Zuerkennung einer Zuschussleistung ist mit höchstens drei Jahren zu befristen. Bei Festsetzen der Befristung ist insbesondere Bedacht auf die Art, die Dauer und den Überprüfungszeitraum der in Paragraph 3, genannten Anspruchsberechtigung zu nehmen.

Zuletzt aktualisiert am

08.11.2011

Gesetzesnummer

20001056

Dokumentnummer

NOR40013757

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/i/2000/142/P5/NOR40013757

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