Kurztitel

Fernsprechentgeltzuschussgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 142 aus 2000,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 5

Inkrafttretensdatum

01.01.2001

Außerkrafttretensdatum

30.12.2010

Text

Befristung

Paragraph 5,

Die Zuerkennung einer Zuschussleistung ist mit höchstens drei Jahren zu befristen. Bei Festsetzen der Befristung ist insbesondere Bedacht auf die Art, die Dauer und den Überprüfungszeitraum der in Paragraph 3, genannten Anspruchsberechtigung zu nehmen.