Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Fernsprechentgeltzuschussgesetz
Typ
BG
§/Artikel/Anlage
§ 5
Inkrafttretensdatum
31.12.2010
Außerkrafttretensdatum
Abkürzung
FeZG
Index
91/01 Fernmeldewesen
Text
Befristung
§ 5.Paragraph 5,
Die Zuerkennung einer Zuschussleistung ist mit höchstens fünf Jahren zu befristen. Bei Festsetzen der Befristung ist insbesondere Bedacht auf die Art, die Dauer und den Überprüfungszeitraum der in § 3 genannten Anspruchsberechtigung zu nehmen. Die Zuerkennung einer Zuschussleistung ist mit höchstens fünf Jahren zu befristen. Bei Festsetzen der Befristung ist insbesondere Bedacht auf die Art, die Dauer und den Überprüfungszeitraum der in Paragraph 3, genannten Anspruchsberechtigung zu nehmen.
Im RIS seit
03.02.2011
Zuletzt aktualisiert am
19.08.2015
Gesetzesnummer
20001056
Dokumentnummer
NOR40125549