Bundesrecht konsolidiert

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Fernsprechentgeltzuschussgesetz § 12

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Fernsprechentgeltzuschussgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. I Nr. 142/2000

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 12

Inkrafttretensdatum

01.01.2001

Außerkrafttretensdatum

30.12.2010

Abkürzung

FeZG

Index

91/01 Fernmeldewesen

Text

Information

Paragraph 12,
  1. Absatz eins,Der Gebühreninkasso Service GmbH (GIS Gebühren Info Service GmbH) obliegt ferner die umfassende Information der Öffentlichkeit über die Möglichkeit der Zuerkennung von Zuschussleistungen zu den Fernsprechentgelten gemäß Paragraph 11,
  2. Absatz 2,Die Telekom-Control GmbH hat der Gebühreninkasso Service GmbH (GIS Gebühren Info Service GmbH) die ihr gemäß Paragraph 18, des Telekommunikationsgesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 1998,, angezeigten Entgelte mitzuteilen.
  3. Absatz 3,Der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie hat die Vertragsabschlüsse mit den Konzessionären im “Amtsblatt zur Wiener Zeitung” zu veröffentlichen.

Zuletzt aktualisiert am

08.11.2011

Gesetzesnummer

20001056

Dokumentnummer

NOR40013764

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