Bundesrecht konsolidiert

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Fernsprechentgeltzuschussgesetz § 12

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Fernsprechentgeltzuschussgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. I Nr. 142/2000 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 111/2010

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 12

Inkrafttretensdatum

31.12.2010

Außerkrafttretensdatum

31.10.2021

Abkürzung

FeZG

Index

91/01 Fernmeldewesen

Text

Information

Paragraph 12,
  1. Absatz eins,Der GIS Gebühren Info Service GmbH obliegt ferner die umfassende Information der Öffentlichkeit über die Möglichkeit der Zuerkennung von Zuschussleistungen zu den Fernsprechentgelten gemäß Paragraph 11,
  2. Absatz 2,Die Rundfunk und Telekom Regulierungs-GmbH hat der GIS Gebühren Info Service GmbH die ihr gemäß Paragraph 18, des Telekommunikationsgesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 1998,, angezeigten Entgelte mitzuteilen.
  3. Absatz 3,Der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie hat die Vertragsabschlüsse mit den Betreibern im „Amtsblatt zur Wiener Zeitung“ zu veröffentlichen.

Im RIS seit

03.02.2011

Zuletzt aktualisiert am

29.10.2021

Gesetzesnummer

20001056

Dokumentnummer

NOR40125554

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