für jedes Erreichen, Überschreiten bzw. Unterschreiten der Grenzen von 10 vH (qualifizierte Beteiligung), 20 vH, 33 vH und 50 vH der Stimmrechte oder des Kapitals eines Bilanzgruppenkoordinators, sofern ein anderer Bilanzgruppenkoordinator oder ein Börseunternehmen diese Stimmrechte oder das Kapital direkt oder indirekt hält, erwirbt oder abgibt;