Kurztitel

Regelung der Ausübungsvoraussetzungen, der Aufgaben und der Befugnisse der Verrechnungsstellen für Transaktionen und Preisbildung für die Ausgleichsenergie

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 121 aus 2000, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 107 aus 2017,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 8

Inkrafttretensdatum

03.01.2018

Index

55 Wirtschaftslenkung

Text

Besondere Bewilligung

Paragraph 8,

  1. Absatz eins,Eine besondere Bewilligung des Bundesministers für Wirtschaft und Arbeit ist erforderlich:
    1. Ziffer eins
      für die Verschmelzung eines Bilanzgruppenkoordinators mit einem Börseunternehmen im Sinne des Paragraph 3, Absatz eins, Börsegesetz 2018 – BörseG 2018, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 107 aus 2017,;
    2. Ziffer 2
      für jedes Erreichen, Überschreiten bzw. Unterschreiten der Grenzen von 10 vH (qualifizierte Beteiligung), 20 vH, 33 vH und 50 vH der Stimmrechte oder des Kapitals eines Bilanzgruppenkoordinators, sofern ein anderer Bilanzgruppenkoordinator oder ein Börseunternehmen diese Stimmrechte oder das Kapital direkt oder indirekt hält, erwirbt oder abgibt;
    3. Ziffer 3
      für die Errichtung von Zweigstellen in einem Drittland.
  2. Absatz 2,Bei der Erteilung von Bewilligungen nach Absatz eins, gelten Paragraph 3 bis Paragraph 5, sinngemäß.
  3. Absatz 3,Bewilligungen gemäß Absatz eins, Ziffer eins, dürfen nur dann in das Firmenbuch eingetragen werden, wenn die entsprechenden rechtskräftigen Bescheide in Urschrift oder beglaubigter Abschrift (Kopie) vorliegen. Das zuständige Gericht hat Beschlüsse über solche Firmenbucheintragungen auch dem Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit zuzustellen.

Anmerkung

EG/EU: Artikel eins,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 107 aus 2017,

Zuletzt aktualisiert am

25.04.2022

Gesetzesnummer

20001026

Dokumentnummer

NOR40195315