Bundesrecht konsolidiert

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Regelung der Ausübungsvoraussetzungen, der Aufgaben und der Befugnisse der Verrechnungsstellen für Transaktionen und Preisbildung für die Ausgleichsenergie § 8

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Regelung der Ausübungsvoraussetzungen, der Aufgaben und der Befugnisse der Verrechnungsstellen für Transaktionen und Preisbildung für die Ausgleichsenergie

Kundmachungsorgan

BGBl. I Nr. 121/2000

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 8

Inkrafttretensdatum

02.12.2000

Außerkrafttretensdatum

02.01.2018

Index

55 Wirtschaftslenkung

Text

Besondere Bewilligung

Paragraph 8,
  1. Absatz eins,Eine besondere Bewilligung des Bundesministers für Wirtschaft und Arbeit ist erforderlich:
    1. Ziffer eins
      für die Verschmelzung eines Bilanzgruppenkoordinators mit einem Börseunternehmen im Sinne des Paragraph 2, Absatz eins, Börsegesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 555 aus 1989,;
    2. Ziffer 2
      für jedes Erreichen, Überschreiten bzw. Unterschreiten der Grenzen von 10 vH (qualifizierte Beteiligung), 20 vH, 33 vH und 50 vH der Stimmrechte oder des Kapitals eines Bilanzgruppenkoordinators, sofern ein anderer Bilanzgruppenkoordinator oder ein Börseunternehmen diese Stimmrechte oder das Kapital direkt oder indirekt hält, erwirbt oder abgibt;
    3. Ziffer 3
      für die Errichtung von Zweigstellen in einem Drittland.
  2. Absatz 2,Bei der Erteilung von Bewilligungen nach Absatz eins, gelten Paragraph 3 bis Paragraph 5, sinngemäß.
  3. Absatz 3,Bewilligungen gemäß Absatz eins, Ziffer eins, dürfen nur dann in das Firmenbuch eingetragen werden, wenn die entsprechenden rechtskräftigen Bescheide in Urschrift oder beglaubigter Abschrift (Kopie) vorliegen. Das zuständige Gericht hat Beschlüsse über solche Firmenbucheintragungen auch dem Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit zuzustellen.

Zuletzt aktualisiert am

25.04.2022

Gesetzesnummer

20001026

Dokumentnummer

NOR40013084

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/i/2000/121/P8/NOR40013084

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