Absatz eins,Eine besondere Bewilligung des Bundesministers für Wirtschaft und Arbeit ist erforderlich:
- Ziffer einsfür die Verschmelzung eines Bilanzgruppenkoordinators mit einem Börseunternehmen im Sinne des Paragraph 2, Absatz eins, Börsegesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 555 aus 1989,;
- Ziffer 2für jedes Erreichen, Überschreiten bzw. Unterschreiten der Grenzen von 10 vH (qualifizierte Beteiligung), 20 vH, 33 vH und 50 vH der Stimmrechte oder des Kapitals eines Bilanzgruppenkoordinators, sofern ein anderer Bilanzgruppenkoordinator oder ein Börseunternehmen diese Stimmrechte oder das Kapital direkt oder indirekt hält, erwirbt oder abgibt;
- Ziffer 3für die Errichtung von Zweigstellen in einem Drittland.