Bundesrecht konsolidiert

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Erhaltung und Weiterentwicklung des Nationalparks Neusiedler See-Seewinkel (Bund – Burgenland) Art. 8

Kurztitel

Erhaltung und Weiterentwicklung des Nationalparks Neusiedler See-Seewinkel (Bund – Burgenland)

Kundmachungsorgan

BGBl. I Nr. 75/1999 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 1/2026

Typ

Vereinbarung gem. Art. 15a B-VG

§/Artikel/Anlage

Art. 8

Inkrafttretensdatum

18.01.2026

Außerkrafttretensdatum

Index

17 Vereinbarungen gem. Art. 15a B-VG

Text

Artikel römisch acht

Nationalparkforum

  1. Absatz eins,Zur Vertretung der Interessen der örtlichen Bevölkerung sowie der in diesem Gebiet maßgeblichen Interessensträger und Interessensträgerinnen in Belangen des Nationalparks ist ein Nationalparkforum eingerichtet. Den Vorsitz führt der Nationalparkdirektor oder die Nationalparkdirektorin. Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Klima- und Umweltschutz, Regionen und Wasserwirtschaft ist zeitgerecht schriftlich unter Bekanntgabe der Tagesordnung über Sitzungen zu informieren.
  2. Absatz 2,Das Nationalparkforum tritt nach Bedarf, jedenfalls aber einmal in jedem Jahr zusammen. Die Einberufung einer Sitzung erfolgt durch den Nationalparkdirektor oder die Nationalparkdirektorin.
  3. Absatz 3,Beschlüsse des Nationalparkforums sind Empfehlungen an die Nationalparkgesellschaft.

    Anmerkung, Absatz 4, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 1 aus 2026,)

Schlagworte

Klimaschutz

Im RIS seit

14.01.2026

Zuletzt aktualisiert am

14.01.2026

Gesetzesnummer

10001565

Dokumentnummer

NOR40274741

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/i/1999/75/A8/NOR40274741

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