Bundesrecht konsolidiert

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EU-Beamten-Sozialversicherungsgesetz § 2

Kurztitel

EU-Beamten-Sozialversicherungsgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. I Nr. 7/1999 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 106/2024

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 2

Inkrafttretensdatum

01.01.2020

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

EUB-SVG

Index

66/02 Andere Sozialversicherungsgesetze

Text

Abschnitt 2
Aufnahme in ein Dienstverhältnis bei den Europäischen Gemeinschaften

Übertragung der Pensionsansprüche durch einen besonderen Erstattungsbetrag

Paragraph 2,
  1. Absatz eins,Wird ein Versicherter in ein Dienstverhältnis bei den Europäischen Gemeinschaften als Bediensteter aufgenommen und hat er nach dem Statut der Beamten der Europäischen Gemeinschaften oder den Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten der Europäischen Gemeinschaften das Recht auf Übertragung des Kapitalwerts von Ruhegehaltsansprüchen, so hat der nach Paragraph 7, zuständige Versicherungsträger auf Antrag einen besonderen Erstattungsbetrag an den Träger des Versorgungssystems der Europäischen Gemeinschaften, dem der Versicherte angehört bzw. angehört hat, zu leisten.
  2. Absatz 2,Die Antragstellung einschließlich der Endgültigkeit und Unwiderruflichkeit des Antrags sowie das Verfahren richten sich nach den Bestimmungen des Statuts der Beamten der Europäischen Gemeinschaften oder der Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten der Europäischen Gemeinschaften.
  3. Absatz 3,Der besondere Erstattungsbetrag nach Absatz eins, ist die Summe der für den oder vom Versicherten zur österreichischen Pensionsversicherung für Zeiten bis zum Diensteintritt in die Europäischen Gemeinschaften gezahlten bzw. im Falle einer Pflichtversicherung zu entrichtenden Beiträge zuzüglich 3,9% jährlicher Zinsen für jeden vollendeten Kalendermonat nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem im Falle der Pflichtversicherung nach dem ASVG die Beiträge zu entrichten waren bzw. in dem in den anderen Fällen die Beitragszahlung erfolgte, bis zum Zeitpunkt der Übertragung des besonderen Erstattungsbetrages auf das Versorgungssystem der Europäischen Gemeinschaften.
  4. Absatz 4,Bei der Anwendung des Absatz 3, gelten folgende Besonderheiten:
    1. Ziffer eins
      Es sind auch Beiträge zu berücksichtigen, die für Zeiten entrichtet wurden, für die auf Grund der Aufnahme in ein österreichisches pensionsversicherungsfreies Dienstverhältnis bereits ein Überweisungsbetrag nach Paragraph 308, ASVG oder Paragraph 172, GSVG oder Paragraph 164, BSVG an den Dienstgeber oder auf Grund einer Aufnahme in die Pensionsversicherung nach dem NVG 1972 ein Überweisungsbetrag nach Paragraph 64, NVG 1972 an die Versicherungsanstalt des österreichischen Notariates oder auf Grund einer Aufnahme in die Vorsorge nach dem NVG 2020 ein Überweisungsbetrag nach Paragraph 70, NVG 2020 an die Versorgungsanstalt für das österreichische Notariat geleistet worden ist.
    2. Ziffer 2
      Für Zeiten in einem österreichischen pensionsversicherungsfreien Dienstverhältnis, für die kein besonderer Überweisungsbetrag nach Paragraph 3,, oder für Zeiten in der Vorsorge nach dem NVG 2020, für die kein besonderer Überweisungsbetrag nach Paragraph 4, zu leisten ist, gilt der nach Paragraph 311, ASVG oder Paragraph 69, NVG 2020 zu leistende Überweisungsbetrag als Beitrag zur Pensionsversicherung.
    3. Ziffer 3
      Für Zeiten in einem österreichischen pensionsversicherungsfreien Dienstverhältnis, für die nach Paragraph 3, ein besonderer Überweisungsbetrag zu leisten ist, gilt dieser besondere Überweisungsbetrag bei der Anwendung des Absatz 3, als Beitrag zur Pensionsversicherung. Dies gilt nicht für einen in diesem besonderen Überweisungsbetrag allenfalls enthaltenen aufgewerteten Überweisungsbetrag, der aus Anlaß der Aufnahme in das österreichische pensionsversicherungsfreie Dienstverhältnis an den Dienstgeber geleistet worden ist.
    4. Ziffer 4
      Ein nach Paragraph 314, ASVG geleisteter Überweisungsbetrag gilt bei der Anwendung des Absatz 3, als Beitrag zur Pensionsversicherung.
    5. Ziffer 5
      Für Zeiten in der Vorsorge nach dem NVG 2020, für die nach Paragraph 4, ein besonderer Überweisungsbetrag zu leisten ist, gilt dieser besondere Überweisungsbetrag bei der Anwendung des Absatz 3, als Beitrag zur Pensionsversicherung. Dies gilt nicht für einen in diesem besonderen Überweisungsbetrag allenfalls enthaltenen aufgewerteten Überweisungsbetrag nach Paragraph 64, NVG 1972 oder Paragraph 70, NVG 2020.
  5. Absatz 5,Die Bestimmungen dieses Abschnittes gelten entsprechend für Bedienstete, die nach einer Abordnung oder nach einem Urlaub aus persönlichen Gründen nach dem Statut der Beamten der Europäischen Gemeinschaften oder den Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten der Europäischen Gemeinschaften ebenfalls das Recht auf Übertragung des Kapitalwerts von Ruhegehaltsansprüchen haben.

Im RIS seit

30.07.2024

Zuletzt aktualisiert am

30.07.2024

Gesetzesnummer

10009156

Dokumentnummer

NOR40264467

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/i/1999/7/P2/NOR40264467

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