(1)Absatz eins,Wird ein Versicherter in ein Dienstverhältnis bei den Europäischen Gemeinschaften als Beamter oder Bediensteter auf Zeit aufgenommen und hat er nach dem Statut der Beamten der Europäischen Gemeinschaften oder den Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten der Europäischen Gemeinschaften das Recht auf Übertragung von Ruhegehaltsansprüchen, so hat der nach § 7 zuständige Versicherungsträger auf Antrag einen besonderen Erstattungsbetrag an den Träger des Versorgungssystems der Europäischen Gemeinschaften, dem der Versicherte angehört bzw. angehört hat, zu leisten. Dies gilt auch dann, wenn der Versicherte vom Bediensteten auf Zeit zum Beamten ernannt wird und als Bediensteter auf Zeit von seinem Recht auf Aufrechterhaltung seiner nationalen Ruhegehaltsansprüche gemäß Art. 42 der Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten der Europäischen Gemeinschaften Gebrauch gemacht hat.Wird ein Versicherter in ein Dienstverhältnis bei den Europäischen Gemeinschaften als Beamter oder Bediensteter auf Zeit aufgenommen und hat er nach dem Statut der Beamten der Europäischen Gemeinschaften oder den Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten der Europäischen Gemeinschaften das Recht auf Übertragung von Ruhegehaltsansprüchen, so hat der nach Paragraph 7, zuständige Versicherungsträger auf Antrag einen besonderen Erstattungsbetrag an den Träger des Versorgungssystems der Europäischen Gemeinschaften, dem der Versicherte angehört bzw. angehört hat, zu leisten. Dies gilt auch dann, wenn der Versicherte vom Bediensteten auf Zeit zum Beamten ernannt wird und als Bediensteter auf Zeit von seinem Recht auf Aufrechterhaltung seiner nationalen Ruhegehaltsansprüche gemäß Artikel 42, der Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten der Europäischen Gemeinschaften Gebrauch gemacht hat.