Für Zeiten in einem österreichischen pensionsversicherungsfreien Dienstverhältnis, für die kein besonderer Überweisungsbetrag nach § 3, oder für Zeiten in der Pensionsversicherung nach dem NVG 1972, für die kein besonderer Überweisungsbetrag nach § 4 zu leisten ist, gilt der nach § 311 ASVG oder § 63 NVG 1972 zu leistende Überweisungsbetrag als Beitrag zur Pensionsversicherung.Für Zeiten in einem österreichischen pensionsversicherungsfreien Dienstverhältnis, für die kein besonderer Überweisungsbetrag nach Paragraph 3,, oder für Zeiten in der Pensionsversicherung nach dem NVG 1972, für die kein besonderer Überweisungsbetrag nach Paragraph 4, zu leisten ist, gilt der nach Paragraph 311, ASVG oder Paragraph 63, NVG 1972 zu leistende Überweisungsbetrag als Beitrag zur Pensionsversicherung.