Bundesrecht konsolidiert

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Auslandszulagen- und -hilfeleistungsgesetz § 8

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Auslandszulagen- und -hilfeleistungsgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. I Nr. 66/1999

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 8

Inkrafttretensdatum

01.04.1999

Außerkrafttretensdatum

28.12.2011

Abkürzung

AZHG

Index

12/03 Entsendung ins Ausland

Text

Ersteinsatzzuschlag

Paragraph 8,
  1. Absatz eins,Der Ersteinsatzzuschlag während der Anlaufphase eines Auslandseinsatzes einer geschlossenen Einheit beträgt im Falle eines Auslandseinsatzes zur
    1. Ziffer eins
      Friedenssicherung
      3 Werteinheiten,
    2. Ziffer 2
      humanitären Hilfe, Katastrophenhilfe sowie zu Such- und , Rettungsdiensten
      1,5 Werteinheiten.
  2. Absatz 2,Die Dauer der Anlaufphase nach Absatz eins, ist im Fall eines Auslandseinsatzes zur
    1. Ziffer eins
      Friedenssicherung mit höchstens sechs Monaten,
    2. Ziffer 2
      humanitären Hilfe, Katastrophenhilfe sowie zu Such- und Rettungsdiensten mit höchstens drei Monaten

anzusetzen.

Schlagworte





Suchdienst

Zuletzt aktualisiert am

27.01.2026

Gesetzesnummer

10001585

Dokumentnummer

NOR12017516

Alte Dokumentnummer

N1199958225L

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/i/1999/66/P8/NOR12017516

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