Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Auslandszulagen- und -hilfeleistungsgesetz
Typ
BG
§/Artikel/Anlage
§ 8
Inkrafttretensdatum
01.04.1999
Außerkrafttretensdatum
28.12.2011
Abkürzung
AZHG
Index
12/03 Entsendung ins Ausland
Text
Ersteinsatzzuschlag
§ 8.Paragraph 8,
(1)Absatz eins,Der Ersteinsatzzuschlag während der Anlaufphase eines Auslandseinsatzes einer geschlossenen Einheit beträgt im Falle eines Auslandseinsatzes zur
Friedenssicherung
3 Werteinheiten,
humanitären Hilfe, Katastrophenhilfe sowie zu Such- und
, Rettungsdiensten
1,5 Werteinheiten.
(2)Absatz 2,Die Dauer der Anlaufphase nach Abs. 1 ist im Fall eines Auslandseinsatzes zurDie Dauer der Anlaufphase nach Absatz eins, ist im Fall eines Auslandseinsatzes zur
Friedenssicherung mit höchstens sechs Monaten,
humanitären Hilfe, Katastrophenhilfe sowie zu Such- und Rettungsdiensten mit höchstens drei Monaten
anzusetzen.
Schlagworte
Suchdienst
Zuletzt aktualisiert am
27.01.2026
Gesetzesnummer
10001585
Dokumentnummer
NOR12017516
Alte Dokumentnummer
N1199958225L