Kurztitel

Auslandszulagen- und -hilfeleistungsgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 66 aus 1999,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 8

Inkrafttretensdatum

01.04.1999

Außerkrafttretensdatum

28.12.2011

Abkürzung

AZHG

Index

12/03 Entsendung ins Ausland

Text

Ersteinsatzzuschlag

Paragraph 8,

  1. Absatz eins,Der Ersteinsatzzuschlag während der Anlaufphase eines Auslandseinsatzes einer geschlossenen Einheit beträgt im Falle eines Auslandseinsatzes zur
    1. Ziffer eins
      Friedenssicherung
      3 Werteinheiten,
    2. Ziffer 2
      humanitären Hilfe, Katastrophenhilfe sowie zu Such- und , Rettungsdiensten
      1,5 Werteinheiten.
  2. Absatz 2,Die Dauer der Anlaufphase nach Absatz eins, ist im Fall eines Auslandseinsatzes zur
    1. Ziffer eins
      Friedenssicherung mit höchstens sechs Monaten,
    2. Ziffer 2
      humanitären Hilfe, Katastrophenhilfe sowie zu Such- und Rettungsdiensten mit höchstens drei Monaten

anzusetzen.

Schlagworte

Suchdienst

Zuletzt aktualisiert am

27.01.2026

Gesetzesnummer

10001585

Dokumentnummer

NOR12017516

alte Dokumentnummer

N1199958225L