(2)Absatz 2,Die Dauer der Anlaufphase nach Abs. 1 ist im Fall eines Auslandseinsatzes vonDie Dauer der Anlaufphase nach Absatz eins, ist im Fall eines Auslandseinsatzes von
geschlossenen Einheiten zur
Friedenssicherung mit höchstens sechs Monaten,
Katastrophenhilfe mit höchstens drei Monaten und
Einzelpersonen zur
Friedenssicherung mit höchstens drei Monaten,
Katastrophenhilfe mit höchstens einem Monat
anzusetzen.