Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Auslandszulagen- und -hilfeleistungsgesetz
Typ
BG
§/Artikel/Anlage
§ 26
Inkrafttretensdatum
30.06.2015
Außerkrafttretensdatum
28.01.2020
Abkürzung
AZHG
Index
12/03 Entsendung ins Ausland
Text
Pflichten während der Auslandseinsatzbereitschaft
§ 26.Paragraph 26,
Personen in der Auslandseinsatzbereitschaft haben
über Aufforderung der Behörde einen Nachweis ihrer Eignung zur Teilnahme an Auslandseinsätzen zu erbringen sowie sich den erforderlichen Untersuchungen und Vorsorgemaßnahmen zu unterziehen und
die für die Evidenthaltung erforderlichen Meldepflichten zu erfüllen, die von der Bundesministerin oder dem Bundesminister für Landesverteidigung und Sport durch Verordnung festzulegen sind.
Im RIS seit
09.07.2015
Zuletzt aktualisiert am
27.01.2026
Gesetzesnummer
10001585
Dokumentnummer
NOR40172084