Bundesrecht konsolidiert

Navigation im Suchergebnis

Auslandszulagen- und -hilfeleistungsgesetz § 26

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Auslandszulagen- und -hilfeleistungsgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. I Nr. 66/1999 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 65/2015

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 26

Inkrafttretensdatum

30.06.2015

Außerkrafttretensdatum

28.01.2020

Abkürzung

AZHG

Index

12/03 Entsendung ins Ausland

Text

Pflichten während der Auslandseinsatzbereitschaft

Paragraph 26,

Personen in der Auslandseinsatzbereitschaft haben

  1. Ziffer eins
    über Aufforderung der Behörde einen Nachweis ihrer Eignung zur Teilnahme an Auslandseinsätzen zu erbringen sowie sich den erforderlichen Untersuchungen und Vorsorgemaßnahmen zu unterziehen und
  2. Ziffer 2
    die für die Evidenthaltung erforderlichen Meldepflichten zu erfüllen, die von der Bundesministerin oder dem Bundesminister für Landesverteidigung und Sport durch Verordnung festzulegen sind.

Im RIS seit

09.07.2015

Zuletzt aktualisiert am

27.01.2026

Gesetzesnummer

10001585

Dokumentnummer

NOR40172084

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/i/1999/66/P26/NOR40172084

Navigation im Suchergebnis