Kurztitel

Auslandszulagen- und -hilfeleistungsgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 66 aus 1999, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 65 aus 2015,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 26

Inkrafttretensdatum

30.06.2015

Außerkrafttretensdatum

28.01.2020

Abkürzung

AZHG

Index

12/03 Entsendung ins Ausland

Text

Pflichten während der Auslandseinsatzbereitschaft

Paragraph 26,

Personen in der Auslandseinsatzbereitschaft haben

  1. Ziffer eins
    über Aufforderung der Behörde einen Nachweis ihrer Eignung zur Teilnahme an Auslandseinsätzen zu erbringen sowie sich den erforderlichen Untersuchungen und Vorsorgemaßnahmen zu unterziehen und
  2. Ziffer 2
    die für die Evidenthaltung erforderlichen Meldepflichten zu erfüllen, die von der Bundesministerin oder dem Bundesminister für Landesverteidigung und Sport durch Verordnung festzulegen sind.

Zuletzt aktualisiert am

27.01.2026

Gesetzesnummer

10001585

Dokumentnummer

NOR40172084