Begleitende Dokumente
-
Hauptdokument
Kurztitel
Auslandszulagen- und -hilfeleistungsgesetz
Typ
BG
§/Artikel/Anlage
§ 26
Inkrafttretensdatum
01.12.2003
Außerkrafttretensdatum
29.06.2015
Abkürzung
AZHG
Index
12/03 Entsendung ins Ausland
Text
Pflichten während der Auslandseinsatzbereitschaft
§ 26.Paragraph 26,
Personen in der Auslandseinsatzbereitschaft haben
über Aufforderung der Behörde einen Nachweis ihrer Eignung zur Teilnahme an Auslandseinsätzen zu erbringen sowie sich den erforderlichen Untersuchungen und Vorsorgemaßnahmen zu unterziehen und
die für die Evidenthaltung erforderlichen Meldepflichten zu erfüllen, die vom Bundesminister für Landesverteidigung durch Verordnung festzulegen sind.
Zuletzt aktualisiert am
27.01.2026
Gesetzesnummer
10001585
Dokumentnummer
NOR40048828