Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Auslandszulagen- und -hilfeleistungsgesetz
Typ
BG
§/Artikel/Anlage
§ 12
Inkrafttretensdatum
01.01.2005
Außerkrafttretensdatum
31.12.2009
Abkürzung
AZHG
Index
12/03 Entsendung ins Ausland
Text
Auszahlung der Auslandszulage
§ 12.Paragraph 12,
(1)Absatz eins,Die Auslandszulage ist monatlich im nachhinein auszuzahlen.
(2)Absatz 2,Die Auslandszulage unterliegt nicht der Einkommensteuer (Lohnsteuer).
(3)Absatz 3,Die Pfändbarkeit richtet sich nach der Exekutionsordnung, RGBl. Nr. 79/1896. Ausgenommen von der Pfändbarkeit sind folgende unpfändbaren Teile:Die Pfändbarkeit richtet sich nach der Exekutionsordnung, RGBl. Nr. 79 aus 1896,. Ausgenommen von der Pfändbarkeit sind folgende unpfändbaren Teile: der Unterkunfts- und Verpflegszuschlag gemäß § 11,der Unterkunfts- und Verpflegszuschlag gemäß Paragraph 11,,
50% der nach Abzug von Z 1 verbleibenden Auslandszulage.50% der nach Abzug von Ziffer eins, verbleibenden Auslandszulage.
(4)Absatz 4,Auszahlungsbeträge oder einzelne Bestandteile sind nötigenfalls auf ganze Cent kaufmännisch zu runden.
(5)Absatz 5,(Anm.: tritt mit Ablauf des 31. 12. 2001 außer Kraft)Anmerkung, tritt mit Ablauf des 31. 12. 2001 außer Kraft)
Schlagworte
Unterkunftszuschlag
Zuletzt aktualisiert am
27.01.2026
Gesetzesnummer
10001585
Dokumentnummer
NOR40048746