Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Auslandszulagen- und -hilfeleistungsgesetz
Typ
BG
§/Artikel/Anlage
§ 12
Inkrafttretensdatum
01.04.1999
Außerkrafttretensdatum
31.12.2001
Abkürzung
AZHG
Index
12/03 Entsendung ins Ausland
Text
Auszahlung der Auslandszulage
§ 12.Paragraph 12,
(1)Absatz eins,Die Auslandszulage ist monatlich im nachhinein auszuzahlen.
(2)Absatz 2,Die Auslandszulage unterliegt nicht der Einkommensteuer (Lohnsteuer).
(3)Absatz 3,Die Pfändbarkeit richtet sich nach der Exekutionsordnung, RGBl. Nr. 79/1896. Ausgenommen von der Pfändbarkeit sind folgende unpfändbaren Teile:Die Pfändbarkeit richtet sich nach der Exekutionsordnung, RGBl. Nr. 79 aus 1896,. Ausgenommen von der Pfändbarkeit sind folgende unpfändbaren Teile: der Unterkunfts- und Verpflegszuschlag gemäß § 11,der Unterkunfts- und Verpflegszuschlag gemäß Paragraph 11,,
50% der nach Abzug von Z 1 verbleibenden Auslandszulage.50% der nach Abzug von Ziffer eins, verbleibenden Auslandszulage.
(4)Absatz 4,(Anm.: tritt mit 1. 1. 2002 in Kraft)Anmerkung, tritt mit 1. 1. 2002 in Kraft)
(5)Absatz 5,Lautet der Betrag der auszuzahlenden Geldleistung nicht auf volle Schilling, so ist der Restbetrag auf einen Schilling aufzurunden.
Schlagworte
Unterkunftszuschlag
Zuletzt aktualisiert am
27.01.2026
Gesetzesnummer
10001585
Dokumentnummer
NOR12017520
Alte Dokumentnummer
N1199958229L