Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Auslandszulagen- und -hilfeleistungsgesetz
Typ
BG
§/Artikel/Anlage
§ 12
Inkrafttretensdatum
01.01.2002
Außerkrafttretensdatum
31.12.2004
Abkürzung
AZHG
Index
12/03 Entsendung ins Ausland
Text
Auszahlung der Auslandszulage
§ 12.Paragraph 12,
(1)Absatz eins,Die Auslandszulage ist monatlich im nachhinein auszuzahlen.
(2)Absatz 2,Die Auslandszulage unterliegt nicht der Einkommensteuer (Lohnsteuer).
(3)Absatz 3,Die Pfändbarkeit richtet sich nach der Exekutionsordnung, RGBl. Nr. 79/1896. Ausgenommen von der Pfändbarkeit sind folgende unpfändbaren Teile:Die Pfändbarkeit richtet sich nach der Exekutionsordnung, RGBl. Nr. 79 aus 1896,. Ausgenommen von der Pfändbarkeit sind folgende unpfändbaren Teile: der Unterkunfts- und Verpflegszuschlag gemäß § 11,der Unterkunfts- und Verpflegszuschlag gemäß Paragraph 11,,
50% der nach Abzug von Z 1 verbleibenden Auslandszulage.50% der nach Abzug von Ziffer eins, verbleibenden Auslandszulage.
(4)Absatz 4,Ist der Betrag der auszuzahlenden Geldleistung nicht durch 10 Cent teilbar, sind Restbeträge von weniger als 5 Cent zu vernachlässigen und Restbeträge von 5 Cent und mehr als volle 10 Cent auszuzahlen („kaufmännische Rundung“).
(5)Absatz 5,(Anm.: tritt mit Ablauf des 31. 12. 2001 außer Kraft)Anmerkung, tritt mit Ablauf des 31. 12. 2001 außer Kraft)
Schlagworte
Unterkunftszuschlag
Zuletzt aktualisiert am
27.01.2026
Gesetzesnummer
10001585
Dokumentnummer
NOR12017531
Alte Dokumentnummer
N1199958394L