Bundesrecht konsolidiert

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Auslandszulagen- und -hilfeleistungsgesetz § 12

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Auslandszulagen- und -hilfeleistungsgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. I Nr. 66/1999

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 12

Inkrafttretensdatum

01.01.2002

Außerkrafttretensdatum

31.12.2004

Abkürzung

AZHG

Index

12/03 Entsendung ins Ausland

Text

Auszahlung der Auslandszulage

Paragraph 12,
  1. Absatz eins,Die Auslandszulage ist monatlich im nachhinein auszuzahlen.
  2. Absatz 2,Die Auslandszulage unterliegt nicht der Einkommensteuer (Lohnsteuer).
  3. Absatz 3,Die Pfändbarkeit richtet sich nach der Exekutionsordnung, RGBl. Nr. 79 aus 1896,. Ausgenommen von der Pfändbarkeit sind folgende unpfändbaren Teile:
    1. Ziffer eins
      der Unterkunfts- und Verpflegszuschlag gemäß Paragraph 11,,
    2. Ziffer 2
      50% der nach Abzug von Ziffer eins, verbleibenden Auslandszulage.
  4. Absatz 4,Ist der Betrag der auszuzahlenden Geldleistung nicht durch 10 Cent teilbar, sind Restbeträge von weniger als 5 Cent zu vernachlässigen und Restbeträge von 5 Cent und mehr als volle 10 Cent auszuzahlen („kaufmännische Rundung“).
  5. Absatz 5,Anmerkung, tritt mit Ablauf des 31. 12. 2001 außer Kraft)

Schlagworte

Unterkunftszuschlag

Zuletzt aktualisiert am

27.01.2026

Gesetzesnummer

10001585

Dokumentnummer

NOR12017531

Alte Dokumentnummer

N1199958394L

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/i/1999/66/P12/NOR12017531

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